Änderung Artikel 2 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.11.2020

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 5 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
 

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Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 56 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1a wird aufgehoben.

b) Absatz 2 Satz 4 wird aufgehoben.

2. § 57 Absatz 6 wird aufgehoben.

3. In § 58 Satz 1 wird die Angabe '§ 56 Absatz 1 und 1a' durch die Angabe '§ 56 Absatz 1' ersetzt.

4. In § 66 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter 'oder die Schließung beziehungsweise das Betretungsverbot veranlasst' gestrichen.



 
 



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