Änderung Artikel 3 Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 31.03.2021

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Artikel 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
Artikel 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 31.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 7 G. v. 29.03.2021 BGBl. I S. 370
 

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(Text neue Fassung)

Artikel 3 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Infektionsschutzgesetz, das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 5a gestrichen.

2. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Die Absätze 1 bis 5 werden aufgehoben.

b) Die bisherigen Absätze 6 und 7 werden die Absätze 1 und 2.

3. § 5a wird aufgehoben.



 
 



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