Eingangsformel - Erste Verordnung zur Durchführung des Finanzausgleichsgesetzes im Ausgleichsjahr 2020 (1. FinAusglG2020DV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund der §§ 14 und 17 des Finanzausgleichsgesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3955, 3956), von denen § 14 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 15 und § 17 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 18 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium der Finanzen:



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