§ 2 BABWismarG Änderungen und Ergänzungen des Planes (vom 08.09.2015) ... wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den Plan nach § 1 unter Einhaltung der Grundzüge der Planung zu ändern und zu ergänzen, soweit nach ... zu treffen, 1. soweit ihr die abschließende Entscheidung in dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorbehalten ist, 2. wenn nicht vorhersehbare ... ist, 2. wenn nicht vorhersehbare Wirkungen des Vorhabens oder der dem Plan nach § 1 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 1 entsprechenden Anlagen auf die benachbarten ...