Artikel 1 - Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (1. PpUGVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 25.03.2020 BGBl. I S. 596 (Nr. 14); Geltung ab 28.03.2020
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Artikel 1 Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 28. März 2020 PpUGV § 10

§ 10 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492) wird wie folgt gefasst:

 
§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung

Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden."

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Zitierungen von Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 1. PpUGVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 1. PpUGVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Anpassung der Packungsgrößenverordnung und der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung an die gesetzliche Aufgabenübertragung vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information auf das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte
V. v. 22.05.2020 BGBl. I S. 1077
Artikel 2 BfArMZAnpV Änderung der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung
... 3 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom 28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 596 ) geändert worden ist, werden die Wörter „Deutschen Institut für Medizinische ...


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