§ 10 der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung vom
28. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1492) wird wie folgt gefasst:
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- „§ 10 Vorübergehende Aussetzung der Anwendung
Die §§ 1 bis 9 sind mit Wirkung vom 1. März 2020 bis einschließlich 31. Dezember 2020 nicht anzuwenden."
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 27. März 2020.