Artikel 2 - Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes (4. AFBGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 2 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann den Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der ab dem 1. August 2020 geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Zitierungen von Artikel 2 Viertes Gesetz zur Änderung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 4. AFBGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. AFBGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes
B. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1936
Bekanntmachung AFBGNB 2020
... Grund des Artikels 2 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 600 ) wird nachstehend der Wortlaut des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes in der seit dem 1. ...


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