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Änderung § 4 MgvG vom 14.08.2020

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§ 4 MgvG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.08.2020 geltenden Fassung
§ 4 MgvG n.F. (neue Fassung)
in der am 14.08.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1795

(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Vorbereitendes Verfahren


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) 1 Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. 2 Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Für die Zulassung eines Verkehrsinfrastrukturprojektes oder von Teilen eines Verkehrsinfrastrukturprojektes nach § 2 Satz 1 und § 2a Satz 1 durch Maßnahmengesetz wird vor Einleitung des jeweiligen Gesetzgebungsverfahrens ein vorbereitendes Verfahren durchgeführt. 2 Der Träger des Vorhabens beantragt die Durchführung des vorbereitenden Verfahrens bei der zuständigen Behörde.

(2) Das vorbereitende Verfahren umfasst

1. die Unterrichtung über den Untersuchungsrahmen gemäß § 6,

2. ein Anhörungsverfahren gemäß § 7 Absatz 1 sowie

3. die Erstellung eines Abschlussberichts gemäß § 8.

(3) 1 Auf das vorbereitende Verfahren sind die Bestimmungen für das Planfeststellungsverfahren und für daran anknüpfende Verfahren anzuwenden, soweit in diesem Gesetz nicht etwas anderes geregelt wird. 2 Nicht auf das vorbereitende Verfahren anzuwenden sind

1. die §§ 18a bis 18e des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,

vorherige Änderung

2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes und

3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes.



2. die §§ 14a bis 14e des Bundeswasserstraßengesetzes,

3. die §§ 74 bis 78 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und

4. die §§ 17a bis 17e des Bundesfernstraßengesetzes.


(4) 1 Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 5 wird vom Träger des Vorhabens durchgeführt. 2 Das vorbereitende Verfahren wird von der zuständigen Behörde durchgeführt.