Eingangsformel - Sanierungsplanmindestanforderungsverordnung (MaSanV)

V. v. 12.03.2020 BGBl. I S. 644 (Nr. 15); zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 660-10-1 Bundesbürgschaften
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Eingangsformel 1)



Auf Grund des § 21a Absatz 1 Satz 1 und 3 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 7 des Gesetzes vom 2. November 2015 (BGBl. I S. 1864) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1c Buchstabe a der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der durch Artikel 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3908) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Abwicklungsbehörde:


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1)
Mit dieser Verordnung werden die notwendigen Vorgaben zur Sanierungsplanung von weniger bedeutenden Instituten sowie von institutsbezogenen Sicherungssystemen geschaffen. Diese Verordnung dient darüber hinaus der Umsetzung der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2014/06 vom 18.7.2014 über die bei Sanierungsplänen zugrunde zu legende Bandbreite an Szenarien sowie der Vorgaben der Leitlinien der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde EBA/GL/2015/02 vom 23.7.2015 zur Mindestliste der qualitativen und quantitativen Indikatoren des Sanierungsplans.



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