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Änderung § 11 MaSanV vom 29.12.2020

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§ 11 MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2020 geltenden Fassung
§ 11 MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 9 Abs. 3 G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773

(Textabschnitt unverändert)

§ 11 Widerruf von vereinfachten Anforderungen


(Text alte Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2 In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.

(Text neue Fassung)

1 Die Aufsichtsbehörde kann in Abstimmung mit der Deutschen Bundesbank die Festlegung vereinfachter Anforderungen ganz oder teilweise unter Berücksichtigung der Kriterien des § 19 Absatz 2 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes für die Zukunft widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Festlegung vereinfachter Anforderungen nicht mehr vorliegen oder wenn dies für die Wirksamkeit des Sanierungsplans oder dessen Umsetzung erforderlich ist. 2 In diesem Fall fordert die Aufsichtsbehörde das Institut nach Maßgabe des § 12 Absatz 3 Satz 1 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes zur Vorlage eines überarbeiteten Sanierungsplans auf.


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