Änderung § 26 MaSanV vom 07.12.2024

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§ 26 MaSanV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 07.12.2024 geltenden Fassung
§ 26 MaSanV n.F. (neue Fassung)
in der am 07.12.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 03.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 392

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 26 Kommunikations- und Informationsplan


(Text neue Fassung)

§ 26 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Der Sanierungsplan des institutsbezogenen Sicherungssystems hat einen Kommunikations- und Informationsplan zu enthalten, der die Anforderungen des Artikels 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1075 sowohl in Bezug auf die von der Befreiung erfassten Institute als auch in Bezug auf das institutsbezogene Sicherungssystem erfüllt.



 



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