(1) Unterrichtsveranstaltungen nach
§ 2 der Approbationsordnung für Ärzte, die keinen direkten Patientenkontakt erfordern, wie Vorlesungen, Seminare und gegenstandsbezogene Studiengruppen, können in Form von digitalen Lehrformaten durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.
(2)
1Praktische Übungen können abweichend von
§ 2 Absatz 3 der Approbationsordnung für Ärzte an Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern dies die epidemische Lage von nationaler Tragweite erfordert.
2Sie können durch digitale Lehrformate begleitet werden.