1Der Krankenpflegedienst kann abweichend von
§ 6 Absatz 1 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte auch in Zeiten abgeleistet werden, in denen die Universität den Lehrbetrieb aufgrund der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vorübergehend eingestellt hat.
2Ein während dieser Zeit begonnener Krankenpflegedienst, der nicht zu Ende gebracht werden kann, weil der Lehrbetrieb wieder aufgenommen wird, wird auf den regulären Krankenpflegedienst unabhängig von der nach
§ 6 Absatz 1 Satz 3 der Approbationsordnung für Ärzte geregelten Dauer angerechnet.