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§ 7 - Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite (ÄApprOAbwV k.a.Abk.)

V. v. 30.03.2020 BAnz AT 31.03.2020 V1; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 2126-13-9 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen
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§ 7 Zeitpunkt und Voraussetzung für das Ablegen des Zweiten und Dritten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung




1.
der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und

2.
der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in § 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.

(3) Das zweite Wahlfach muss im Falle des Absatzes 1 Nummer 1 abweichend von § 2 Absatz 8 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte vor dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres nach § 5 abgeleistet worden sein.

(4) 1Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist. 2Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach § 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab. 3Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.

 
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Zitierungen von § 7 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ÄApprOAbwV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ÄApprOAbwV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 ÄApprOAbwV Abweichende Regelungen über die Durchführung des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung
... Ärzte, der zeitgleich mit dem Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 7 Absatz 1 Nummer 1 durchgeführt ...
§ 10 ÄApprOAbwV Meldung und Zulassung zum Zweiten und Dritten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung
... In den Fällen des § 7 Absatz 1 Nummer 1 melden sich die Studierenden für den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ...