- 1.
- der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von vier Jahren nach Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und nach Abschluss des vorzeitigen Praktischen Jahres und
- 2.
- der Dritte Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach einem Studium der Medizin von sechs Jahren und nach Bestehen des Zweiten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 müssen die Leistungsnachweise in den in
§ 27 Absatz 1 Satz 4 und 5 der Approbationsordnung für Ärzte genannten Fächern und Querschnittsbereichen von der Universität zwischen dem Bestehen des Ersten Abschnitts der Ärztlichen Prüfung und dem Beginn des vorzeitigen Praktischen Jahres geprüft worden sein.
(4)
1Die Länder können abweichend von den Absätzen 1 bis 3 vorsehen, dass der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Regelungen der
Approbationsordnung für Ärzte durchgeführt wird, wenn die ordnungsgemäße Durchführung dieses Prüfungsabschnitts trotz der epidemischen Lage von nationaler Tragweite gewährleistet ist.
2Die Studierenden, die den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorgaben der
Approbationsordnung für Ärzte gemäß Satz 1 ablegen, leisten das Praktische Jahr nach
§ 3 Absatz 1 der Approbationsordnung für Ärzte ab.
3Wird der Zweite Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach Satz 1 aufgrund der epidemischen Lage von nationaler Tragweite abgesagt oder abgebrochen, leisten die Studierenden das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach den Vorschriften dieser Verordnung ab.