Änderung § 13 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 04.07.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 13 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1

(Text alte Fassung)

§ 11 Übergangsregelung


(Text neue Fassung)

§ 13 Übergangsregelung


(Textabschnitt unverändert)

1 Studierende, die das vorzeitige Praktische Jahr im Zeitpunkt der Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite noch nicht abgeschlossen haben, schließen das vorzeitige Praktische Jahr ab und legen anschließend den Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung ab. 2 § 10 Absatz 2 gilt für diese Fälle fort.






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