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Änderung § 11 Verordnung zur Abweichung von der Approbationsordnung für Ärzte bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 04.07.2020

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§ 11 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 04.07.2020 geltenden Fassung
§ 11 n.F. (neue Fassung)
in der am 04.07.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 03.07.2020 BAnz AT 03.07.2020 V1
 

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§ 11 (neu)


(Text neue Fassung)

§ 11 Eignungsprüfung


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Abweichend von § 36 Absatz 2 Satz 1 der Approbationsordnung für Ärzte kann die Patientenvorstellung der Eignungsprüfung auch mit Hilfe von Simulationspatienten, Simulatoren, Modellen oder Medien durchgeführt werden, sofern die epidemische Lage von nationaler Tragweite dies erfordert.

 

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