Zweck dieser Verordnung ist es, von der
Approbationsordnung für Ärzte abweichende Regelungen zu den Zeitpunkten und Anforderungen an die Durchführung der einzelnen Abschnitte der Ärztlichen Prüfung zu treffen und sicherzustellen, dass den Studierenden infolge ihrer Mitwirkung in der Gesundheitsversorgung im Zusammenhang mit der von dem Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite keine Nachteile für den Studienfortschritt entstehen.