§ 6 - Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung (GuAMKflAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 715, 1933 (Nr. 16); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-127 Berufliche Bildung
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§ 6 Aufteilung in zwei Teile und Zeitpunkt


§ 6 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.

(2) 1Teil 1 soll im vierten Ausbildungshalbjahr stattfinden. 2Teil 2 findet am Ende der Berufsausbildung statt. 3Wird die Ausbildungsdauer verkürzt, so soll Teil 1 der Abschlussprüfung spätestens vier Monate vor dem Zeitpunkt von Teil 2 der Abschlussprüfung stattfinden. 4Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung V. v. 29. Juni 2021 BGBl. I S. 2244 m.W.v. 3. Juli 2021

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Frühere Fassungen von § 6 GuAMKflAusbV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 03.07.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
vom 29.06.2021 BGBl. I S. 2244

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Zitierungen von § 6 GuAMKflAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 GuAMKflAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GuAMKflAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
V. v. 29.06.2021 BGBl. I S. 2244
Artikel 1 1. GuAMKflAusbVÄndV
... § 6 Absatz 2 der Groß-und-Außenhandelsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 715, 1933) wird wie folgt gefasst: „(2) Teil ...


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