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§ 4 - Hauswirtschafterausbildungsverordnung (HaWiAusbV)

V. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 730 (Nr. 16)
Geltung ab 01.08.2020; FNA: 806-22-1-130 Berufliche Bildung

§ 4 Struktur der Berufsausbildung, Ausbildungsberufsbild



(1) 1Die Berufsausbildung gliedert sich in:

1.
schwerpunktübergreifende berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten,

2.
berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Schwerpunkt

a)
personenbetreuende Dienstleistungen,

b)
serviceorientierte Dienstleistungen oder

c)
ländlich-agrarische Dienstleistungen sowie

3.
schwerpunktübergreifende, integrativ zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten.

2Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind in Berufsbildpositionen als Teil des Ausbildungsberufsbildes gebündelt.

(2) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden berufsprofilgebenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
hauswirtschaftliche Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

2.
hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen,

3.
hauswirtschaftliche Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln,

4.
Verpflegung planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren,

5.
Räume und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten,

6.
Textilien einsetzen, reinigen und pflegen,

7.
hauswirtschaftliche Arbeitsprozesse planen, durchführen und bewerten,

8.
Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen,

9.
hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten,

10.
qualitätssichernde Maßnahmen durchführen,

11.
Hygienemaßnahmen durchführen,

12.
im Team arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken sowie

13.
mit angrenzenden Zuständigkeitsbereichen kooperieren.

(3) In der Berufsbildposition Hauswirtschaftliche Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten werden weitere Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt

1.
im Schwerpunkt Personenbetreuende Dienstleistungen,

2.
im Schwerpunkt Serviceorientierte Dienstleistungen oder

3.
im Schwerpunkt Ländlich-agrarische Dienstleistungen.

(4) Die Berufsbildpositionen der schwerpunktübergreifenden, integrativ zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind:

1.
Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz sowie

5.
Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit.

 
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Zitierungen von § 4 HaWiAusbV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 HaWiAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HaWiAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage HaWiAusbV (zu § 3 Absatz 1) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Hauswirtschafter und zur Hauswirtschafterin
... Betreuungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 1 ) a) Bedeutung von hauswirtschaftlichen Betreuungs- leistungen für die ... Hauswirtschaftliche Betreuungsleistungen erbringen ( § 4 Absatz 2 Nummer 2 ) a) hauswirtschaftliche Betreuungsmaßnahmen anbie- ten, mit Kunden und ... Versorgungsbedarfe personen-, zielgruppen- und situationsorientiert ermitteln ( § 4 Absatz 2 Nummer 3 ) a) Bedeutung und Leistungen der hauswirtschaftlichen Versorgung erläutern  ... planen sowie Speisen und Getränke zubereiten und servieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 4 ) a) Bedeutung von Ernährung und Mahlzeiten für Ge- sundheit, Wohlbefinden ... und Wohnumfeld reinigen, pflegen und gestalten ( § 4 Absatz 2 Nummer 5 ) a) Bedeutung der Gestaltung, Pflege und Reinigung von Räumen und des ... 6 Textilien einsetzen, reinigen und pflegen ( § 4 Absatz 2 Nummer 6 ) a) Bedeutung der Art und Pflege von Textilien für Gebrauch und Wohlbefinden ... Arbeits- prozesse planen, durchführen und bewerten ( § 4 Absatz 2 Nummer 7 ) a) Handlungsbedarfe ermitteln sowie Arbeitsaufträge entgegennehmen und ... güter sowie Geräte und Maschinen beschaffen, lagern und einsetzen ( § 4 Absatz 2 Nummer 8 ) a) Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Geräte und Maschinen ... Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten ( § 4 Absatz 2 Nummer 9 ) a) Entwicklungen am Markt beobachten und bewerten b) betriebliche ... Maßnahmen durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 10 ) a) Bedeutung des Qualitätsmanagements für die Pla- nung, ... 11 Hygienemaßnahmen durchführen ( § 4 Absatz 2 Nummer 11 ) a) Bedeutung von Hygiene, insbesondere Personal-, Produkt- und Betriebshygiene, ... arbeiten, Personen anleiten und bei der Personaleinsatzplanung mitwirken ( § 4 Absatz 2 Nummer 12 ) a) im Team wertschätzend arbeiten und dabei individuelle Ressourcen und ... Mit angrenzenden Zuständig- keitsbereichen kooperieren ( § 4 Absatz 2 Nummer 13 ) a) angrenzende Zuständigkeitsbereiche fall- und situationsbezogen ... Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten ( § 4 Absatz 3 Nummer 1 ) a) Produkte und Betreuungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der ... Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten ( § 4 Absatz 3 Nummer 2 ) a) Produkte und Versorgungsangebote sowie Pläne zu deren Umsetzung auf der ... Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, erstellen und vermarkten ( § 4 Absatz 3 Nummer 3 ) a) ländlich-agrarische Produkte und Betreuungsange- bote auf Grundlage von ... 1 Berufsbildung sowie Arbeits- und Tarifrecht ( § 4 Absatz 4 Nummer 1 ) a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages erklären, ins- besondere Abschluss, ... und Organisation des Ausbildungsbetriebes ( § 4 Absatz 4 Nummer 2 ) a) Aufbau und Aufgaben des Ausbildungsbetriebes er- läutern b) ... 3 Sicherheit und Gesundheits- schutz bei der Arbeit ( § 4 Absatz 4 Nummer 3 ) a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und ... der gesamten Ausbildung 4 Umweltschutz ( § 4 Absatz 4 Nummer 4 ) Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen ... Digitalisierung der Arbeit, Datenschutz und Informationssicherheit ( § 4 Absatz 4 Nummer 5 ) a) Informationen aus digitalen Netzen beschaffen und bewerten b) ...