§ 3 Beendigung der Beleihung
1Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur kann die Beleihung insgesamt oder einzelne Beleihungstatbestände jederzeit aufheben. 2Die Beleihung endet mit dem Inkrafttreten einer die Beleihung aufhebenden Verordnung.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13865/a238285.htm