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§ 2 - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)

§ 2 Einführung der elektronischen Akte



1Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. 2Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 3Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.

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Zitierungen von § 2 BGAktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGAktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Artikel 2 BGAktFVEV Änderung der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung
... § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst: „§ 2 In ... vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst: „ § 2 In Papierform angelegte Akten Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in ...