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§ 2 - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)
Artikel 1 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 (Nr. 16)
Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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Geltung ab 02.04.2020; FNA: 310-4-21 Zivilprozess, Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung
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§ 2 In Papierform angelegte Akten
Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.
Frühere Fassungen von § 2 BGAktFV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 BGAktFV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BGAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BGAktFV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung über die elektronische Aktenführung bei den obersten Gerichten des Bundes nach § 298a der Zivilprozessordnung, § 14 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, § 46e des Arbeitsgerichtsgesetzes, § 65b des Sozialgerichtsgesetzes, § 55b der Verwaltungsgerichtsordnung und § 52b der Finanzgerichtsordnung
V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
Artikel 2 BGAktFVEV Änderung der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung
... § 2 der Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst: „§ 2 In ... vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 745) wird wie folgt gefasst: „ § 2 In Papierform angelegte Akten Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in ...
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