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§ 7 - Bundesgerichte-Aktenführungsverordnung (BGAktFV)

§ 7 Bekanntmachung technischer Anforderungen



1Die Bundesregierung macht im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de die Definitions- oder Schemadateien bekannt, die für die Erzeugung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes nach § 3 Absatz 3 genutzt werden sollen. 2Die technischen Anforderungen an die Definitions- oder Schemadateien können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.



 

Zitierungen von § 7 BGAktFV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 BGAktFV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BGAktFV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BGAktFV Struktur und Format der elektronischen Akten; Repräsentat
... einen strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML beizufügen, der den nach § 7 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Der Datensatz enthält ...