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Änderung § 2 BGAktFV vom 01.01.2026

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§ 2 BGAktFV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung
§ 2 BGAktFV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2026 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 2 Einführung der elektronischen Akte


(Text neue Fassung)

§ 2 In Papierform angelegte Akten


vorherige Änderung

1 Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 3 Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen.



Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden.