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Änderung § 2 BGAktFV vom 01.01.2026
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| § 2 BGAktFV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2026 geltenden Fassung | § 2 BGAktFV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2026 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 27.03.2020 BGBl. I S. 745 |
|---|---|
(Text alte Fassung) § 2 Einführung der elektronischen Akte | (Text neue Fassung)§ 2 In Papierform angelegte Akten |
1 Die Akten können ab dem 2. April 2020 elektronisch geführt werden. 2 Die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts bestimmt durch Verwaltungsanordnung die Verfahren, in denen die Akten elektronisch geführt werden. 3 Die Verwaltungsanordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen sowie auf der Internetseite des jeweiligen Gerichts zu veröffentlichen. | Akten, die in Papierform angelegt wurden, können in Papierform weitergeführt werden. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/13866/al234403-0.htm


