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Artikel 3 - Gesetz zu der Vereinbarung vom 25. August 1953 zwischen dem Bundesminister für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Vorsteher des Eidgenössischen Post- und Eisenbahndepartements der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die deutschen Eisenbahnstrecken auf Schweizer Gebiet (EbÜbkSchwG k.a.Abk.)

Artikel 3



(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.

(2) Die Vereinbarung ist am 1. September 1953 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft getreten.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 7. April 2020.

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