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§ 1 - Luftverkehrsteuer-Absenkungsverordnung 2020 (LuftVStAbsenkV 2020)

V. v. 02.04.2020 BGBl. I S. 762 (Nr. 17)
Geltung ab 01.04.2020; FNA: 611-19-1-6 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 1 Steuersätze 2020



Unter Einbeziehung des Luftverkehrs in den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten werden die Steuersätze des § 11 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes für die Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 abgesenkt. Die Steuer beträgt je Fluggast für Flüge mit einem Zielort

1.
in einem Land der Anlage 1 zu dem Gesetz: 12,90 Euro,

2.
in einem Land der Anlage 2 zu dem Gesetz: 32,67 Euro,

3.
in anderen Ländern: 58,82 Euro.

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