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§ 6 - Bußgeldaktenübermittlungsverordnung (BußAktÜbV)
V. v. 06.04.2020 BGBl. I S. 765 (Nr. 17)
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
Geltung ab 10.04.2020; FNA: 454-1-12 Recht der Ordnungswidrigkeiten
§ 6 Bekanntmachung technischer Anforderungen
§ 6 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen an die Übermittlung elektronischer Akten im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:
- 1.
- die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;
- 2.
- die nach § 5 Satz 1 zulässigen physischen Datenträger.
(2) Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.
Zitierungen von § 6 BußAktÜbV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 BußAktÜbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BußAktÜbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 BußAktÜbV Übermittlung elektronischer Akten
... ein strukturierter maschinenlesbarer Datensatz beigefügt werden, der den nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 bekanntgemachten Definitions- oder Schemadateien entspricht. Er soll mindestens ...
§ 5 BußAktÜbV Ersatzmaßnahmen
... der Akte auch auf andere Weise, etwa in Papierform oder auf einem physischen Datenträger nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 , zulässig. Auf Anforderung ist die elektronische Akte ...
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