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§ 1 - COVID-19-Arbeitszeitverordnung (COVID-19-ArbZV)

V. v. 07.04.2020 BAnz AT 09.04.2020 V2
Geltung ab 10.04.2020 bis 31.07.2020; FNA: 8050-21-4 Arbeitszeitrecht

§ 1 Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer



(1) 1Abweichend von den §§ 3 und 6 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes darf die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden. 2Dies gilt nur, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann. 3Die Verlängerung muss wegen der COVID-19-Epidemie zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, des Gesundheitswesens und der pflegerischen Versorgung, der Daseinsvorsorge oder zur Versorgung der Bevölkerung mit existenziellen Gütern notwendig sein. 4§ 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt für Tätigkeiten

1.
beim Herstellen, Verpacken einschließlich Abfüllen, Kommissionieren, Liefern an Unternehmer, Be- und Entladen und Einräumen von

a)
Waren des täglichen Bedarfs,

b)
Arzneimitteln, Medizinprodukten und weiteren apothekenüblichen Waren sowie Hilfsmitteln,

c)
Produkten, die zur Eingrenzung, Bekämpfung und Bewältigung der COVID-19-Epidemie eingesetzt werden,

d)
Stoffen, Materialien, Behältnissen und Verpackungsmaterialien, die zur Herstellung und zum Transport der in den Buchstaben a bis c genannten Waren, Mittel und Produkte erforderlich sind,

2.
bei der medizinischen Behandlung sowie bei der Pflege, Betreuung und Versorgung von Personen einschließlich Assistenz- und Hilfstätigkeiten,

3.
bei Not- und Rettungsdiensten, der Feuerwehr sowie beim Zivilschutz,

4.
zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie der Funktionsfähigkeit von Gerichten und Behörden,

5.
in den Energie- und Wasserversorgungsbetrieben sowie in Abfall- und Abwasserentsorgungsbetrieben,

6.
in der Landwirtschaft und in der Tierhaltung sowie in Einrichtungen zur Behandlung und Pflege von Tieren,

7.
zur Sicherstellung von Geld- und Werttransporten sowie bei der Bewachung von Betriebsanlagen,

8.
zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit von Datennetzen und Rechnersystemen,

9.
in Apotheken und Sanitätshäusern im Rahmen der zugelassenen Ladenöffnungszeiten und bei erforderlichen Vor- und Nacharbeiten sowie bei Abhol- und Lieferdiensten von Apotheken und Sanitätshäusern.

(3) 1Wird von den durch Absatz 1 ermöglichten Abweichungen Gebrauch gemacht, darf die Arbeitszeit 60 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 2Die Wochenarbeitszeit nach Satz 1 darf in dringenden Ausnahmefällen auch über 60 Stunden hinaus verlängert werden, soweit die Verlängerung nicht durch vorausschauende organisatorische Maßnahmen einschließlich notwendiger Arbeitszeitdisposition, durch Einstellungen oder sonstige personalwirtschaftliche Maßnahmen vermieden werden kann.

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Zitierungen von § 1 COVID-19-ArbZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 COVID-19-ArbZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in COVID-19-ArbZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 COVID-19-ArbZV Ruhezeit
... von § 5 Absatz 1 und § 7 Absatz 9 des Arbeitszeitgesetzes darf die Ruhezeit bei den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wobei eine Mindestruhezeit ...
§ 3 COVID-19-ArbZV Sonn- und Feiertagsbeschäftigung
... 9 Absatz 1 des Arbeitszeitgesetzes dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit den in § 1 Absatz 2 genannten Tätigkeiten auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, sofern die ... werden, sofern die Arbeiten nicht an Werktagen vorgenommen werden können. § 1 Absatz 1 gilt entsprechend, soweit das Gesetz über den Ladenschluss sowie die Ladenschluss- oder ... von den durch Satz 1 oder Satz 2 ermöglichten Abweichungen Gebrauch gemacht, gilt § 1 Absatz 3 entsprechend. (2) Abweichend von § 11 Absatz 3 Satz 1 des ... 11 Absatz 2 des Arbeitszeitgesetzes gilt unter Berücksichtigung der Abweichungen in den §§ 1 , 2 und 3 Absatz 1 Satz 2. § 11 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Arbeitszeitgesetzes sowie ...
§ 4 COVID-19-ArbZV Zeitlicher Anwendungsbereich
... in § 1 Absatz 1 Satz 1 , § 2 Satz 1 und § 3 Absatz 1 Satz 1 zugelassenen Ausnahmen dürfen nur bis zum 30. ...
§ 6 COVID-19-ArbZV Verhältnis zu landesrechtlichen und anderen Vorschriften
... Ausnahmen vom Arbeitszeitgesetz bleiben unberührt, soweit sie 1. für in § 1 Absatz 2 geregelte Tätigkeiten längere Arbeitszeiten ermöglichen, 2. für ... Arbeitszeiten ermöglichen, 2. für Tätigkeiten gelten, die in § 1 Absatz 2 nicht genannt sind, 3. Regelungen des Arbeitszeitgesetzes betreffen, die nicht ...