(1)
1Die Bundesrepublik Deutschland ist Einführer im Sinne von
§ 3 Nummer 26 des Medizinproduktegesetzes und Artikel 3 Nummer 3 und 6 der
Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der
Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51), wenn sie im Rahmen eines von ihr seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstung in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lässt.
2Die von ihr mit der Verbringung beauftragten natürlichen oder juristischen Personen sind nicht selbst Einführer im Sinne der vorgenannten Vorschriften.
(2) 1Die im Rahmen eines Beschaffungsvorgangs im Sinne von Absatz 1 in das Bundesgebiet eingeführten Medizinprodukte und persönlichen Schutzausrüstungen dürfen ausschließlich an den vom Bundesministerium für Gesundheit bestimmten Personenkreis abgegeben werden. 2Sie dürfen nicht über die für diese Produkte sonst üblichen Vertriebskanäle in den Verkehr gelangen und nicht an einen anderen als den vom Bundesministerium für Gesundheit nach Satz 3 bestimmten Personenkreis abgegeben werden.
(3)
1Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Land in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Gesundheit Medizinprodukte oder persönliche Schutzausrüstungen im Rahmen eines von ihm seit dem 27. März 2020 beauftragten Beschaffungsprogramms in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verbringen lässt.
2In diesen Fällen ist das jeweilige Bundesland Einführer im Sinne von
§ 3 Nummer 26 des Medizinproduktegesetzes und Artikel 3 Nummer 3 und 6 der
Verordnung (EU) 2016/425.
Artikel 1 G. v. 20.07.2000 BGBl. I S. 1045; zuletzt geändert durch Artikel 8v G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359