Änderung § 4 DIVI IntensivRegister-Verordnung vom 31.03.2021

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§ 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 31.03.2021 geltenden Fassung
§ 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 13.11.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 12.11.2021 BAnz AT 12.11.2021 V1
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 4 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 1 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, außer Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft; sie tritt nach § 5 Absatz 4 Satz 2 Nummer 2 des Infektionsschutzgesetzes mit Ablauf des 25. November 2022 außer Kraft.

 



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