Das
Kommunalinvestitionsförderungsgesetz vom
24. Juni 2015 (BGBl. I S. 974, 975), das zuletzt durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 14. August 2017 (BGBl. I S. 3122) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2022 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2021 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2022 vollständig abgerechnet werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 2.
- In § 8 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2021" durch die Angabe „31. Dezember 2022" und die Angabe „31. Dezember 2022" durch die Angabe „31. Dezember 2023" ersetzt.
- 3.
- § 13 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Im Jahr 2024 können Finanzhilfen nur für Investitionsvorhaben oder selbstständige Abschnitte von Investitionsvorhaben eingesetzt werden, die bis zum 31. Dezember 2023 vollständig abgenommen wurden und die im Jahr 2024 vollständig abgerechnet werden."
- b)
- In Absatz 2 Satz 3 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
- 4.
- In § 15 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2023" durch die Angabe „31. Dezember 2024" und die Angabe „31. Dezember 2024" durch die Angabe „31. Dezember 2025" ersetzt.
G. v. 10.09.2021 BGBl. I S. 4147