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Artikel 2 - Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (54. StVRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 20.04.2020 BGBl. I S. 814 (Nr. 19); zuletzt geändert durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Geltung ab 28.04.2020, abweichend siehe Artikel 6
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Artikel 2 Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. April 2020 GebOSt Anlage, mWv. 1. Januar 2021 Anlage

Die Anlage der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2937) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nach Gebühren-Nummer 259 wird folgende Gebühren-Nummer 260 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„260Zuteilung eines Ausweises zur Kennzeichnung von Carsharingfahr-
zeugen nach § 2 Nummer 1 und § 4 Absatz 1 CsgG
11,00".


abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2021

2.
In Gebühren-Nummer 263 werden nach dem Wort „Erlaubnis" die Wörter „mit Ausnahme der Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 StVO" eingefügt.

3.
Nach Gebühren-Nummer 263 werden die folgenden Gebühren-Nummern 263.1 bis 263.1.3.2 eingefügt:

Gebühren-
Nummer
GegenstandGebühr
Euro
„263.1Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum-
oder Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1
Satz 1 Nummer 5 StVO
 
263.1.1bei Erteilung der Erlaubnis oder der Ausnahme 40,00 bis 1.300,00
nach Maßgabe
des Anhangs
263.1.2bei Ablehnung eines Antrages auf Erlaubnis oder Ausnahme aus
anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit, bei Rücknahme oder
bei Widerruf
75 Prozent
der Gebühr
nach
Nummer 263.1.1
263.1.3bei Änderung einer bestehenden Erlaubnis oder Ausnahme  
263.1.3.1 bei gewöhnlichem Aufwand entsprechend der
Nummer 263.1.1
263.1.3.2bei geringem Aufwand nach Zeitaufwand 10,00
je angefangene
Viertelstunde
Bearbeitungszeit".


4.
In Gebühren-Nummer 264 werden nach den Wörtern „je Ausnahmetatbestand und je Fahrzeug/Person" die Wörter „mit Ausnahme der Ausnahmegenehmigung nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO" eingefügt.

5.
Folgender Anhang wird angefügt:

„Anhang zu Gebühren-Nummer 263.1.1

Entscheidung über eine Erlaubnis oder Ausnahme bei Großraum- und Schwertransporten nach § 29 Absatz 3 oder § 46 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 StVO

1.
Die Grundgebühr für eine Entscheidung beträgt 40,00 Euro.

2.
Diese Grundgebühr erhöht sich in Abhängigkeit von den nachfolgenden Kriterien. Dabei wird für jedes einzelne Kriterium ein Erhöhungsfaktor ermittelt. Die Höhe des jeweiligen Faktors ergibt sich aus den nachfolgend festgelegten Formeln. Die Faktoren der einzelnen Kriterien können auch den Wert 0 ergeben.

a)
Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum

Wird eine Erlaubnis oder eine Genehmigung für einen Zeitraum von mehr als einem Monat erteilt, berechnet sich der Faktor (fZ) für das Kriterium „Erlaubnis- oder Genehmigungszeitraum" wie folgt (x = die Anzahl der Monate im Einzelfall):

Zeitraum 1 bis 3 Monate fZ = 0,5 · x - 0,5

Zeitraum mehr als 3 bis 12 Monate fZ = 1/9 · x + 2/3

Zeitraum mehr als 12 bis 36 Monate fZ = 1/24 · x + 1,5.

b)
Gesamtmasse

Die Berechnung des Faktors (fM) für das Kriterium „Gesamtmasse" erfolgt nach der folgenden Formel (x = die Gesamtmasse des Fahrzeugs im Einzelfall):

Gesamtmasse 41,8 t bis 200 t: fM = 0,037926675 · x - 1,58533502

Gesamtmasse mehr als 200 t: fM = 0,01 · x + 4.

c)
Anzahl der am Genehmigungsverfahren durch die Genehmigungsbehörde zu beteiligenden Stellen

Die Anzahl umfasst die Summe aller am Verfahren zu beteiligenden Stellen einschließlich der des eigenen Bundeslandes.

Die Berechnung des Faktors (fB) erfolgt nach folgender Formel (x = die Summe der jeweils im Einzelfall beteiligten Stellen):

fB = 4/9 · x - 4/9.

d)
Anzahl der zu genehmigenden Fahrtwege oder Flächen oder Bereiche

Als ein Fahrtweg gilt eine zusammenhängende Strecke, die aus Last- beziehungsweise Leerfahrtanteilen (= Fahrtweganteilen) bestehen kann. Bei flächendeckenden Daueranträgen gilt die Anzahl der nach Landesrecht festgelegten Flächen beziehungsweise Bereiche. Die „Anzahl" gibt an, wie viele Fahrtwege, Flächen oder Bereiche Eingang in die Erlaubnis finden.

Die Berechnung des Faktors (fStr) erfolgt nach folgender Formel (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall zu genehmigenden Fahrtwege/Flächen/Bereiche):

fStr = (x - 1) / 2.

e)
Anzahl der von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge oder zulässigen Fahrzeugkombinationen

Werden von einer Erlaubnis mehrere Fahrzeuge umfasst beziehungsweise kann der Erlaubnisadressat mehrere Fahrzeugkombinationen für die Durchführung des Transports beziehungsweise der Transporte wählen, berechnet sich der Faktor (fF) wie folgt (x = die Anzahl der jeweils im Einzelfall von der Erlaubnis umfassten Fahrzeuge beziehungsweise zulässigen Fahrzeugkombinationen, bei mehreren zulässigen Fahrzeugkombinationen ergibt sich die Anzahl aus der Multiplikation der Zahl der Zugmaschinen mit der Zahl der Anhänger):

fF = 2/9 · x - 2/9.

f)
Anzahl der erheblichen Maßüberschreitungen

Erheblich ist eine Maßüberschreitung, wenn einer der folgenden Werte überschritten wird:

-
Länge mehr als 50,00 m

-
Breite mehr als 4,00 m

-
Höhe mehr als 4,35 m.

Der Faktor (f) wird mit folgenden festen Werten festgelegt:

ein Wert ist überschritten f = 2

zwei Werte sind überschritten f = 4

drei Werte sind überschritten f = 6.

g)
Zusätzlicher Arbeitsaufwand

Entsteht bei der Erlaubnis- beziehungsweise Genehmigungsbehörde oder bei den übrigen beteiligten Stellen zusätzlicher Aufwand, der vom Antragsteller veranlasst wurde und der nicht bereits von den Kriterien nach den Buchstaben a bis f abgedeckt ist, so ist folgender Faktor (fA) anzuwenden:

Aufwand normal fA = 0

Aufwand erhöht fA = 1

Aufwand hoch fA = 2

Aufwand sehr hoch fA = 3

Aufwand außergewöhnlich hoch fA = 4.

Das Kriterium „Zusätzlicher Arbeitsaufwand" gliedert sich in die nachfolgend aufgeführten Unterkriterien. Der höchste jeweils im Einzelfall ermittelte Aufwand ist für die Bestimmung des Faktors (fA) maßgeblich:

AufwandDefinition
aa) Antragstellung
normalÜber das Verfahrensmanagement für Großraum- und Schwertransporte
(VEMAGS).
hochAußerhalb von VEMAGS.
bb) Antragsdaten allgemein
normalKeine Beanstandungen. Korrekt und vollständig. Antragsdaten entsprechen
Ausnahmegenehmigung (AG) § 70 StVZO.
hochSowohl Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzisierun-
gen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung des
Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein um-
fangreicher Abgleich erforderlich.
sehr hoch Sowohl viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder Präzi-
sierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veranlassung
des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist aber ein
sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Sowohl sehr viele Rückfragen oder Korrekturen als auch Ergänzungen oder
Präzisierungen (zum Beispiel der Fahrzeugmaße) erforderlich, auch auf Veran-
lassung des Antragstellers. Antragsdaten entsprechen AG § 70 StVZO, es ist
aber ein sehr umfangreicher Abgleich erforderlich.
cc) Antragsdaten Fahrweg
normalPräzise - bedürfen keiner Überarbeitung.
hochKorrektur, Ergänzung oder Präzisierung erforderlich.
sehr hoch Mitwirkung der Behörde zur Ermittlung eines geeigneten Fahrwegs erforderlich.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel durch Prüfung eines Streckenprotokolls
durch Beteiligte.
dd) Anhörverfahren
normalKeine Anhörung (keine oder geringe Überschreitung der gesetzlichen Maße).
erhöhtOhne Probleme und weitere Aktivitäten. Keine oder wenig Anpassungen und
Rückfragen notwendig.
hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Einige Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
sehr hoch Erneute Anhörungen erforderlich, zum Beispiel durch Fahrwegänderungen
durch Anhörpartner. Viele Anpassungen, Rückfragen, Präzisierungen notwen-
dig.
ee) Bescheiderteilung
normalBescheiderteilung ohne Anhörverfahren.
erhöhtBescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und Ordnen (Zu-
sammenfassen) der Auflagen.
hochAufwändige Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärungen und
Ordnen (Zusammenfassen) der Auflagen (zum Beispiel Fahrwegänderungen,
Anpassung der Auflagen, Rückfragen).
sehr hoch Sehr aufwändig, da Bescheiderteilung nach Prüfen der Zustimmungserklärun-
gen nicht unmittelbar möglich, weil etliche Korrekturen und diverse Rückfragen
mit Antragsteller und Anhörungsbehörden erforderlich sind.
Außergewöhnlich hoch Besonders aufwändig, zum Beispiel auf Grund von Festlegung ergänzender
Maßnahmen, wie Anordnungen zur Demontage von Verkehrszeichen (VZ),
Lichtzeichenanlagen, Aufstellen zusätzlicher VZ.


 
3.
Die Gesamtgebühr berechnet sich wie folgt:

a)
Berechnung des Gesamtfaktors

Der Gesamtfaktor für die Berechnung des Erhöhungsbetrages wird durch die Addition der unter Nummer 2 Buchstabe a bis g ermittelten Faktoren der einzelnen Kriterien ermittelt:

f = fZ + fM + fB + fStr + fF + f + fA.

b)
Berechnung des Erhöhungsbetrages

Zur Ermittlung des Erhöhungsbetrages wird der Gesamtfaktor mit der Grundgebühr von 40,00 Euro multipliziert:

Erhöhungsbetrag = f · 40,00 Euro.

c)
Berechnung der Gesamtgebühr

Die Gesamtgebühr ergibt sich aus der Addition der Grundgebühr und des Erhöhungsbetrages:

Gesamtgebühr = 40,00 Euro + Erhöhungsbetrag.

d)
Höchstgrenze

Die Gesamtgebühr darf die obere Rahmengrenze von 1.300,00 Euro nicht überschreiten. Sie ist gegebenenfalls entsprechend zu kappen."

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 2 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 54. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 54. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 6 54. StVRÄndV Inkrafttreten (vom 24.12.2020)
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 29.06.2020 BGBl. I S. 1528
Artikel 3 8. FStrGÄndG Änderung der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
... Maßnahmen im Straßenverkehr vom 25. Januar 2011 (BGBl. I S. 98), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. April 2020 (BGBl. I S. 814 ) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Die ...

Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung und der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
Artikel 1a StVOuaÄndV Änderung der Vierundfünfzigsten Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
...  2. In Artikel 6 Satz 2 werden die Wörter „Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten" durch die Wörter „Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt" ... „Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten" durch die Wörter „ Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt" ...