Änderung Artikel 6 Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 24.12.2020

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Artikel 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2020 geltenden Fassung
Artikel 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
 

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 6 Inkrafttreten


(Text alte Fassung)

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.

(Text neue Fassung)

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.

 



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