Synopse aller Änderungen der Vierundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften am 24.12.2020

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 24. Dezember 2020 durch Artikel 1a der StVOuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der 54. StVRÄndV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 24.12.2020 geltenden Fassung
n.F. (neue Fassung)
in der am 24.12.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 1a V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3047
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 6. März 2013 (BGBl. I S. 367), die zuletzt durch Artikel 4a der Verordnung vom 6. Juni 2019 (BGBl. I S. 756) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Mit Fahrrädern darf nebeneinander gefahren werden, wenn dadurch der Verkehr nicht behindert wird; anderenfalls muss einzeln hintereinander gefahren werden.'

b) Absatz 5 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

'Wird vor dem Überqueren einer Fahrbahn ein Gehweg benutzt, müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.'

2. § 5 Absatz 4 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:

'Beim Überholen muss ein ausreichender Seitenabstand zu den anderen Verkehrsteilnehmern eingehalten werden. Beim Überholen mit Kraftfahrzeugen von zu Fuß Gehenden, Rad Fahrenden und Elektrokleinstfahrzeug Führenden beträgt der ausreichende Seitenabstand innerorts mindestens 1,5 m und außerorts mindestens 2 m. An Kreuzungen und Einmündungen kommt Satz 3 nicht zur Anwendung, sofern Rad Fahrende dort wartende Kraftfahrzeuge nach Absatz 8 rechts überholt haben oder neben ihnen zum Stillstand gekommen sind.'

3. Dem § 9 wird folgender Absatz 6 angefügt:

'(6) Wer ein Kraftfahrzeug mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t innerorts führt, muss beim Rechtsabbiegen mit Schrittgeschwindigkeit fahren, wenn auf oder neben der Fahrbahn mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens mit die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist.'

4. In § 12 Absatz 3 Nummer 1 werden nach dem Komma die Wörter 'soweit in Fahrtrichtung rechts neben der Fahrbahn ein Radweg baulich angelegt ist, vor Kreuzungen und Einmündungen bis zu je 8 m von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten,' eingefügt.

5. Dem § 13 wird folgender Absatz 5 angefügt:

'(5) Wer ein elektrisch betriebenes Fahrzeug im Sinne des Elektromobilitätsgesetzes oder ein Carsharingfahrzeug im Sinne des Carsharinggesetzes und der entsprechenden Länderregelungen führt, muss Einrichtungen und Vorrichtungen zur Überwachung der Parkzeit nicht betätigen, soweit dies durch bevorrechtigende Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1, 314, 314.1 oder 315 angeordnet ist. Sind im Geltungsbereich einer Anordnung im Sinne des Satzes 1 Parkuhren oder Parkscheinautomaten aufgestellt, gelten deren Anordnungen. Im Übrigen bleiben die Vorschriften über die Halt- und Parkverbote unberührt.'

6. Dem § 16 wird folgender Absatz 4 angefügt:

'(4) Keine Schallzeichen im Sinne der Absätze 1 und 3 sind akustische Fahrzeugwarnsysteme im Sinne der Artikel 3 Satz 2 Nummer 22, Artikel 8 und Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131) in der jeweils geltenden Fassung.'

7. § 21 Absatz 3 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:

'Auf Fahrrädern dürfen Personen von mindestens 16 Jahre alten Personen nur mitgenommen werden, wenn die Fahrräder auch zur Personenbeförderung gebaut und eingerichtet sind. Kinder bis zum vollendeten siebten Lebensjahr dürfen auf Fahrrädern von mindestens 16 Jahre alten Personen mitgenommen werden, wenn für die Kinder besondere Sitze vorhanden sind und durch Radverkleidungen oder gleich wirksame Vorrichtungen dafür gesorgt ist, dass die Füße der Kinder nicht in die Speichen geraten können.'

8. Dem § 23 Absatz 1c wird folgender Satz angefügt:

'Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.'

9. In § 30 Absatz 4 werden die Wörter 'Reformationstag (31. Oktober), jedoch mit Ausnahme im Jahr 2017 nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen;' durch die Wörter 'Reformationstag (31. Oktober) in Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen;' ersetzt.

10. In § 35 Absatz 5 werden nach dem Wort 'Nordatlantikpaktes' die Wörter 'sowie der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland' eingefügt.

11. § 37 Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Satz 8 wird folgender Satz eingefügt:

'Durch das Zeichen

Piktogramm Grünpfeil für den Radverkehr (BGBl. 2020 I S. 815)


wird der Grünpfeil auf den Radverkehr beschränkt.'

b) Nach dem neuen Satz 10 wird folgender Satz eingefügt:

'Soweit der Radverkehr die Lichtzeichen für den Fahrverkehr zu beachten hat, dürfen Rad Fahrende auch aus einem am rechten Fahrbahnrand befindlichen Radfahrstreifen oder aus straßenbegleitenden, nicht abgesetzten, baulich angelegten Radwegen abbiegen.'

12. § 39 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1a wird folgender Absatz 1b eingefügt:

'(1b) Innerhalb geschlossener Ortschaften ist abseits der Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) mit der Anordnung von Fahrradzonen (Zeichen 244.3) zu rechnen.'

b) Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Bildunterschrift 'Radverkehr' wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

'

Piktogramm Fahrrad zum Transport von Gütern oder Personen - Lastenfahrrad (BGBl. 2020 I S. 815)
'.

bb) Nach der Bildunterschrift 'Personenkraftwagen' wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

'

Piktogramm Personenkraftwagen oder Krafträder mit Beiwagen, die mit mindestens drei Personen besetzt sind - mehrfachbesetzte Personenkraftwagen (BGBl. 2020 I S. 816)
'.

cc) Nach der Bildunterschrift 'Lastkraftwagen mit Anhänger' wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

'

Piktogramm Wohnmobil (BGBl. 2020 I S. 816)
'.

dd) In der Bildunterschrift 'Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet - E-Bikes' werden die Wörter 'bei einer Geschwindigkeit von mehr als 25 km/h selbsttätig abschaltet' durch die Wörter 'auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h selbsttätig abregelt' ersetzt.

ee) Nach der neuen Bildunterschrift 'Einsitzige zweirädrige Kleinkrafträder mit elektrischem Antrieb, der sich auf eine bauartbedingte Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h abregelt - E-Bikes' wird folgendes Sinnbild mit Bildunterschrift eingefügt:

'

Piktogramm Elektrokleinstfahrzeug (BGBl. 2020 I S. 816)
'.



c) In Absatz 10 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

'Zur Unterstützung einer Parkflächenvorhaltung für elektrisch betriebene Fahrzeuge kann das Sinnbild zusätzlich auf der Parkfläche aufgebracht sein.'

d) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

'(11) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen kann das Sinnbild

Piktogramm Carsharing(BGBl. 2020 I S. 816)


als Inhalt eines Zusatzzeichens zu Zeichen 314 oder 315 angeordnet sein. Carsharingfahrzeuge sind Fahrzeuge im Sinne des § 2 Nummer 1 und des § 4 Absatz 1 und 2 des Carsharinggesetzes, in denen die Plakette

Piktogramm Plakette Carsharing (BGBl. 2020 I S. 816)


deutlich sichtbar auf der Innenseite der Windschutzscheibe anzubringen ist.'

13. § 44 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 4 werden nach dem Wort 'Nordatlantikpaktes' die Wörter 'oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland' eingefügt.

b) In Absatz 5 werden nach dem Wort 'Nordatlantikpaktes' die Wörter 'oder der Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausgenommen Deutschland' eingefügt.

14. § 45 wird wie folgt geändert:

a) Nach Absatz 1g werden die folgenden Absätze 1h und 1i eingefügt:

'(1h) Zur Parkbevorrechtigung von Carsharingfahrzeugen ordnet die Straßenverkehrsbehörde unter Beachtung der Anforderungen der §§ 2 und 3 des Carsharinggesetzes die dafür erforderlichen Zeichen 314, 314.1 und 315 in Verbindung mit dem dazu vorgesehenen Zusatzzeichen mit dem Carsharingsinnbild nach § 39 Absatz 11 an. Soll die Parkfläche nur für ein bestimmtes Carsharingunternehmen vorgehalten werden, ist auf einem weiteren Zusatzzeichen unterhalb dieses Zusatzzeichens die Firmenbezeichnung des Carsharingunternehmens namentlich in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzuordnen.

(1i) Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Gebieten mit hoher Fahrradverkehrsdichte, Fahrradzonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ('rechts vor links') gelten. Die Anordnung einer Fahrradzone darf sich nicht mit der Anordnung einer Tempo 30-Zone überschneiden. Innerhalb der Fahrradzone ist in regelmäßigen Abständen das Zeichen 244.3 als Sinnbild auf der Fahrbahn aufzubringen.'

b) Absatz 9 Satz 4 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Die folgenden Nummern 7 und 8 werden angefügt:

'7. Erprobungsmaßnahmen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 zweiter Halbsatz,

8. Fahrradzonen nach Absatz 1i.'

c) In Absatz 10 werden nach dem Wort 'Elektromobilitätsgesetz' die Wörter 'oder zur Förderung des Carsharing nach dem Carsharinggesetz' eingefügt.

15. In § 46 Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort 'zuständig' ein Semikolon und die Wörter 'die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung' eingefügt.

(Text alte Fassung) nächste Änderung

16. § 47 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 3 werden die Wörter 'der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat' durch die Wörter 'der erlaubnispflichtige Verkehr endet; im Fall einer flächendeckenden Erlaubnis wird die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 von der Straßenverkehrsbehörde erteilt, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat' ersetzt.

bb) Folgender Satz wird angefügt:

'Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Erlaubnis Gebrauch gemacht wird.'

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa) Die Wörter 'der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat' werden durch die Wörter 'der zu genehmigende Verkehr endet; im Fall einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung die Straßenverkehrsbehörde, in deren Bezirk die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat' ersetzt.

bbb) Das Semikolon am Ende wird durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz wird angefügt:

'Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;'.

bb) Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa) In Satz 1 werden nach den Wörtern 'aufgenommen wird oder' ein Komma und die Wörter 'im Falle einer flächendeckenden Ausnahmegenehmigung,' eingefügt und die Wörter 'der Antragsteller seinen Wohnort, seinen Sitz oder seine Zweigniederlassung hat' durch die Wörter 'die den Transport durchführende Person ihren Wohnort oder Sitz oder das den Transport durchführende Unternehmen seinen Sitz hat' ersetzt.

bbb) In Satz 2 wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und folgender Satz angefügt:

'Befindet sich der Wohnort oder der Sitz im Ausland, so ist die Behörde zuständig, in deren Bezirk erstmalig von der Genehmigung Gebrauch gemacht wird;'.


(Text neue Fassung)

16. (aufgehoben)

17. § 49 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 9 werden die Wörter 'Absatz 3 bis 5' durch die Wörter 'Absatz 3 bis 6' ersetzt.

b) In Nummer 20 werden die Wörter '§ 21 Absatz 1 Satz 4' durch die Wörter '§ 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4' und die Wörter 'Absatz 3 Satz 1 oder 2' durch die Wörter 'Absatz 3 Satz 1 bis 3' ersetzt.

18. Die Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a) In den laufenden Nummern 2.1, 3.2 und 9.1 werden jeweils in Spalte 3 Satz 2 des Ge- oder Verbots nach dem Wort 'Radverkehr' die Wörter 'und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV' eingefügt.

b) In der laufenden Nummer 23 wird Spalte 3 Nummer 1 wie folgt gefasst:

'1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrradstraßen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zusatzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen abgebildet sein. Das Überqueren einer Fahrradstraße durch anderen Fahrzeugverkehr an einer Kreuzung zum Erreichen der weiterführenden Straße ist gestattet.'

c) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende laufende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:


'24.1 | Zeichen 244.3
Beginn einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Beginn einer Fahrradzone |
Ge- oder Verbot
1. Anderer Fahrzeugverkehr als Radverkehr sowie Elek-
trokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV darf Fahrrad-
zonen nicht benutzen, es sei denn, dies ist durch Zu-
satzzeichen erlaubt. Die freigegebenen Verkehrsarten
können auch gemeinsam auf einem Zusatzzeichen ab-
gebildet sein.
2. Für den Fahrverkehr gilt eine Höchstgeschwindigkeit
von 30 km/h. Der Radverkehr darf weder gefährdet
noch behindert werden. Wenn nötig, muss der Kraft-
fahrzeugverkehr die Geschwindigkeit weiter verringern.
3. Das Nebeneinanderfahren mit Fahrrädern und Elektro-
kleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV ist erlaubt.
4. Im Übrigen gelten die Vorschriften über die Fahrbahn-
benutzung und über die Vorfahrt.

24.2 | Zeichen 244.4
Ende einer Fahrradzone (BGBl. 2020 I S. 818)

Ende einer Fahrradzone'. |


d) In der laufenden Nummer 30.1 wird in Spalte 2 das Zusatzzeichen '12t' durch das Zusatzzeichen '7,5t' und in der Spalte 3 in Nummer 1 die Angabe '12 t' durch die Angabe '7,5 t' ersetzt.

e) In der laufenden Nummer 31 wird in Spalte 3 das Ge- oder Verbot wie folgt gefasst:

'Verbot für den Radverkehr und den Verkehr mit Elektrokleinstfahrzeugen im Sinne der eKFV'.

f) In der laufenden Nummer 41.1 werden in Spalte 3 nach dem Wort 'Radverkehr' die Wörter 'und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV' eingefügt.

g) In der laufenden Nummer Zu 53 und 54 werden in Spalte 1 die Wörter 'Zu 53 und 54' durch die Wörter 'Zu 53, 54 und 54.4' ersetzt.

h) In der laufenden Nummer Zu 53, 54 und 54.4 wird in Spalte 3 folgender Satz angefügt:

'Soll mehrspurigen Kraftfahrzeugen und Krafträdern mit Beiwagen das Überholen von einspurigen Fahrzeugen verboten werden, ist Zeichen 277.1 angeordnet.'

i) In der laufenden Nummer 54.3 werden in Spalte 3 die Wörter 'Zeichen 274, 276 oder 277' durch die Wörter 'Zeichen 274, 276, 277 oder 277.1' ersetzt.

j) Nach der laufenden Nummer 54.3 wird folgende laufende Nummer 54.4 eingefügt:


'54.4 | Zeichen 277.1
Zeichen 277.1 (BGBl. 2020 I S. 818)

Verbot des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen |
Ge- oder Verbot
Wer ein mehrspuriges Kraftfahrzeug führt, darf ein- und
mehrspurige Fahrzeuge nicht überholen.'


k) Nach der laufenden Nummer 59 wird folgende laufende Nummer 59.1 angefügt:


'59.1 | Zeichen 281.1
Zeichen 281.1 (BGBl. 2020 I S. 819)

Ende des Verbots des Überholens
von einspurigen Fahrzeugen
für mehrspurige Kraftfahrzeuge
und Krafträder mit Beiwagen'. |


l) Nach der laufenden Nummer 63.5 wird folgende laufende Nummer 63.6 eingefügt:


'63.6 |
 (BGBl. 2020 I S. 819)
|
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 286 wird das Parken
für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb der ge-
kennzeichneten Flächen erlaubt.'


m) Nach der laufenden Nummer 64.1 wird folgende laufende Nummer 64.2 eingefügt:

'64.2 |
 (BGBl. 2020 I S. 819)
|
Ge- oder Verbot
Durch das Zusatzzeichen zu Zeichen 290.1 wird das
Parken für Carsharingfahrzeuge (§ 39 Absatz 11) innerhalb
der gekennzeichneten Flächen erlaubt.'


n) Die laufende Nummer 68 wird wie folgt geändert:

aa) In Spalte 2 werden nach dem Wort 'Fahrstreifenbegrenzung' die Wörter 'und Fahrbahnbegrenzung' gestrichen sowie ein Komma und die Wörter 'Begrenzung von Fahrbahnen und Sonderwegen' eingefügt.

bb) Spalte 3 wird wie folgt geändert:

aaa) Der Abschnitt 'Ge- und Verbot' wird wie folgt geändert:

aaaa) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort 'Fahrbahnteil' durch die Wörter 'Teil der Fahrbahn oder des Sonderwegs' ersetzt.

bbbb) In Nummer 3 Buchstabe b werden nach den Wörtern 'Parkstände angelegt sind' die Wörter 'oder sich Grundstückszufahrten befinden' eingefügt.

cccc) In Nummer 3 Buchstabe c wird das Wort 'Fahrbahnbegrenzungslinie' durch die Wörter 'Linie zur Begrenzung von Fahrbahnen oder Sonderwegen' ersetzt.

bbb) Der Abschnitt 'Erläuterung' wird wie folgt geändert:

aaaa) Der Nummer 1 wird folgender Satz angefügt:

'Die Doppellinie kann voneinander abgesetzt aufgebracht sein, dann kann der verbleibende Zwischenraum in grüner Farbe ausgefüllt sein, was weder einen Mittelstreifen noch eine bauliche Trennung darstellt.'

bbbb) Folgende Nummer 3 wird angefügt:

'3. Als Begrenzung eines Sonderwegs kennzeichnet sie den Verlauf des für den Radverkehr bestimmten Teils des Sonderwegs.'

19. Die Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a) Die laufende Nummer 7 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

'Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

'4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch die Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis im Fahrzeug gut lesbar ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

b) Die laufende Nummer 8 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 4 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

'Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

bb) Folgende Nummer 5 wird angefügt:

'5. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

c) Die laufende Nummer 10 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa) Der Nummer 3 Buchstabe b wird folgender Satz angefügt:

'Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

bb) Folgende Nummer 4 wird angefügt:

'4. a) Durch Zusatzzeichen kann die Parkerlaubnis zugunsten von mit einem Carsharingausweis versehenen Carsharingfahrzeugen beschränkt sein. Eine Beschränkung auf Fahrzeuge nur eines Carsharingunternehmens oder auf bestimmte Carsharingunternehmen ist nach Maßgabe des Carsharinggesetzes zulässig. Die Beschränkung erfolgt durch eine zusätzliche Angabe der entsprechenden Firmenbezeichnung in schwarzer Schrift auf weißem Grund auf einem weiteren Zusatzzeichen. Die Parkerlaubnis gilt nur, wenn der Carsharingausweis gut lesbar im Fahrzeug ausgelegt oder angebracht ist.

b) Durch Zusatzzeichen können Carsharingfahrzeuge von der Verpflichtung zum Parken mit Parkschein oder Parkscheibe freigestellt sein. Sind Parkscheinautomaten aufgestellt, kann die Freistellung auch allein am Automaten angegeben sein.'

d) Die laufende Nummer 22 wird in Spalte 3 wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 Satz 1 werden nach dem Wort 'überfahren' ein Komma und die Wörter 'insbesondere um dem Gegenverkehr auszuweichen' eingefügt.

bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

'3. Auf durch Leitlinien markierten Schutzstreifen für den Radverkehr darf nicht gehalten werden. Satz 1 gilt nicht für Fahrräder und Elektrokleinstfahrzeuge im Sinne der eKFV.'

e) Nach der laufenden Nummer 23 wird folgende laufende Nummer 23.1 eingefügt:


'23.1 | Zeichen 342
Haifischzähne (BGBl. 2020 I S. 820)

Haifischzähne | Erläuterung
Die Markierung hebt eine Wartepflicht infolge einer beste-
henden Rechts-vor-links-Regelung abseits der Bundes-,
Landes- und Kreisstraßen sowie weiterer Hauptverkehrs-
straßen und eine durch Zeichen 205 oder 206 angeordnete
Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs im Zuge von Kreu-
zungen oder Einmündungen von Radschnellwegen hervor.
Im Fall dieser Vorfahrtberechtigung des Radverkehrs sind
die Markierungen auf beiden Seiten entlang der Fahrbahn-
kanten des Radschnellwegs mit den Spitzen in Richtung
des wartepflichtigen Verkehrs anzuordnen.'


f) Nach der laufenden Nummer 24 werden folgende Nummern 24.1 und 24.2 eingefügt:


'24.1 | Zeichen 350.1
Radschnellweg (BGBl. 2020 I S. 821)

Radschnellweg | Erläuterung
Das Zeichen steht an Radschnellwegen. Es dient der Unter-
richtung über den Beginn von Radschnellwegen und der
Führung von Radschnellwegen an Knotenpunkten.

24.2 | Zeichen 350.2
Ende des Radschnellwegs (BGBl. 2020 I S. 821)

Ende des Radschnellwegs'. |


g) In der laufenden Nummer 70 wird in der Spalte 3 'Ge- oder Verbote Erläuterungen' der Satz 'Soll die Ankündigung nur für bestimmte Verkehrsarten gelten, sind diese auf einem Zusatzzeichen über dem Zeichen angegeben.' angefügt.



Artikel 6 Inkrafttreten


vorherige Änderung

Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 1 Nummer 16 und Artikel 2 Nummer 2 bis 5 treten am 1. Januar 2021 in Kraft.



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft. Artikel 2 Nummer 2 bis 5 tritt am 1. Januar 2021 in Kraft.




Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed