Artikel 2 - Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen (LuftSiPVG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung des Luftverkehrsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2020 LuftVG § 4, § 26a

Das Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „bedienen," die Wörter „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen," gestrichen.

b)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen" eingefügt.

2.
§ 26a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot" durch die Wörter „ein Überflug-, Start- oder Landeverbot" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer Sprache" gestrichen.

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Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Verbesserung der Rahmenbedingungen luftsicherheitsrechtlicher Zuverlässigkeitsüberprüfungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 LuftSiPVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LuftSiPVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 340 11. ZustAnpV Änderung des Luftverkehrsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. April 2020 (BGBl. I S. 840 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 32 wird wie folgt ...


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