Das
Luftverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 698), das zuletzt durch
Artikel 11 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 werden nach dem Wort „bedienen," die Wörter „und keine Zweifel an der Zuverlässigkeit des Bewerbers nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen," gestrichen.
- b)
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „vorliegen" die Wörter „oder Zweifel an der Zuverlässigkeit nach § 7 des Luftsicherheitsgesetzes bestehen" eingefügt.
- 2.
- § 26a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „ein Einflug-, Überflug- oder Startverbot" durch die Wörter „ein Überflug-, Start- oder Landeverbot" ersetzt.
- bb)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Anfechtungsklage gegen die Anordnung nach Absatz 1 hat keine aufschiebende Wirkung."
- c)
- In Absatz 4 werden die Wörter „in englischer Sprache" gestrichen.
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328