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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 1 - SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung (SARSCoV2-KraftStV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 845 (Nr. 20)
Geltung ab 13.03.2020 bis 31.12.2020; FNA: 611-17-9 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben

§ 1 Abgrenzung der Steuerpflicht bei zweckfremder Benutzung und zweckwidriger Verwendung von begünstigten Fahrzeugen



(1) Zur Vermeidung unbilliger Härten im Rahmen der durch die SARS-CoV-2-Pandemie ausgelösten Ausnahmesituation werden

1.
Fahrzeuge, deren Halten nach § 3 Nummer 2 bis 5 und 7 bis 9, § 3a Absatz 1 und 2 sowie § 17 des Gesetzes von der Steuer befreit oder ermäßigt besteuert ist, nicht deshalb nach § 5 Absatz 2 Satz 4 des Gesetzes zweckfremd benutzt, weil sie im Einzelfall zu anderen als steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden, und

2.
Kraftfahrzeuganhänger, für die nach § 10 Absatz 1 des Gesetzes keine Steuer erhoben wird, nicht deshalb nach § 10 Absatz 4 des Gesetzes zweckwidrig verwendet, weil sie hinter anderen als den mit Anhängerzuschlag besteuerten zulässigen Kraftfahrzeugen verwendet werden.

(2) Die Abgrenzung der Steuerpflicht nach Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn die zweckfremde Benutzung von begünstigten Fahrzeugen einer selbstständigen nachhaltigen Betätigung mit der Absicht dient, Gewinn zu erzielen.



 

Zitierungen von § 1 SARSCoV2-Kraftfahrzeugsteuer-Verordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 SARSCoV2-KraftStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SARSCoV2-KraftStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 SARSCoV2-KraftStV Anzeigepflicht
... für die Benutzung von Fahrzeugen im Sinne der befristeten Abgrenzung nach § 1  ...