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§ 4 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin (Met/GlockAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 996
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-69 Handwerk im Allgemeinen

§ 4 Ausbildungsrahmenplan



(1) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

(2) Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten und Kenntnisse sollen so vermittelt werden, daß der Auszubildende zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Die in Satz 1 beschriebene Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 7 bis 10 nachzuweisen.



 

Zitierungen von § 4 Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 Met/GlockAusbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Met/GlockAusbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage Met/GlockAusbV (zu § 4) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin