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§ 6 - Verordnung über die Berufsausbildung zum Metall- und Glockengießer/zur Metall- und Glockengießerin (Met/GlockAusbV k.a.Abk.)

V. v. 15.05.1998 BGBl. I S. 996
Geltung ab 01.08.1998; FNA: 7110-6-69 Handwerk im Allgemeinen

§ 6 Berichtsheft



Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.