Artikel 1 - Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (23. BaFinBefugVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 24.04.2020 BGBl. I S. 867 (Nr. 21); Geltung ab 07.05.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 7. Mai 2020 BaFinBefugV § 1

§ 1 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 19. März 2020 (BGBl. I S. 529) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 1 werden die Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1, des § 38 Absatz 5 Satz 1, des § 39 Absatz 2 Satz 1" durch die Wörter „des § 33 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 38 Absatz 5 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2, des § 39 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2" ersetzt.

2.
In Nummer 3a werden nach den Wörtern „des § 38 Absatz 5 Satz 1" ein Komma und die Wörter „des § 47 Absatz 4 Satz 1" eingefügt.

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Zitierungen von Artikel 1 Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 23. BaFinBefugVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 23. BaFinBefugVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Eingangsformel StimmRMVÄndV
... Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der zuletzt durch Artikel 1 der 23. Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867) geändert worden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Vierundzwanzigste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
V. v. 10.05.2021 BGBl. I S. 1095
Artikel 1 24. BaFinBefugVÄndV
... Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. April 2020 (BGBl. I S. 867 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Nummer 4 werden ...


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