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Artikel 1 - Zweite Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung (2. FSPersAVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 14.05.2020 BGBl. I S. 951 (Nr. 22); Geltung ab 20.05.2020
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Artikel 1


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 20. Mai 2020 FSPersAV § 43

Dem § 43 der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 577 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4 angefügt:

 
„(4) Die Aufsichtsbehörde kann in außergewöhnlichen Notfällen mit bundesweiten Auswirkungen, insbesondere in epidemischen Lagen von nationaler Tragweite nach § 5 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes, Berechtigungen auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 2 für einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten verlängern, wenn und soweit dies für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der Flugsicherung erforderlich ist. Bei Fortdauer des Notfalls und nachgewiesenem Personalbedarf ist einmalig eine erneute Verlängerung um bis zu drei weitere Monate möglich."

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Zitierungen von Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Flugsicherungspersonalausbildungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 2. FSPersAVÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. FSPersAVÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts
G. v. 04.05.2021 BGBl. I S. 882; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1744
Artikel 15 VBRRefG Weitere Folgeänderungen
... vom 10. Oktober 2008 (BGBl. I S. 1931), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 14. Mai 2020 (BGBl. I S. 951 ) geändert worden ist, wird jeweils die Angabe „§§ 1896 ff." durch die ...