Änderung Artikel 8 MPEUAnpG vom 26.05.2021

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Artikel 8 MPEUAnpG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 26.05.2021 geltenden Fassung
Artikel 8 MPEUAnpG n.F. (neue Fassung)
in der am 26.05.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 19 G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 1087

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Artikel 8 Weitere Änderung des Arzneimittelgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 8 (aufgehoben)


vorherige Änderung

In § 2 Absatz 3 Nummer 7 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3394), das zuletzt durch Artikel 7 dieses Gesetzes geändert worden ist, werden die Wörter 'im Sinne des § 3 Nummer 4 und 9 des Medizinproduktegesetzes in der bis einschließlich 25. Mai 2020 geltenden Fassung' durch die Wörter 'im Sinne von Artikel 2 Nummer 2 und 4 der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11)' ersetzt.



 



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