Das
Pflegeberufegesetz vom
17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581), das zuletzt durch
Artikel 3a des Gesetzes vom 13. Januar 2020 (BGBl. I S. 66) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 66 folgende Angabe eingefügt:
„§ 66a Übergangsvorschrift für die Anerkennung ausländischer Berufsabschlüsse".
- 2.
- In § 33 Absatz 5 Satz 3 wird die Angabe „§ 45c Absatz 7" durch die Angabe „§ 45c Absatz 8" ersetzt.
- 3.
- § 56 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nähere" die Wörter „zur Gliederung und Durchführung der praktischen Ausbildung nach § 6 Absatz 3 und" eingefügt.
- b)
- In Nummer 4 wird nach dem Wort „Zusammensetzung" ein Komma und das Wort „Aufwandsentschädigung" eingefügt.
G. v. 24.02.2021 BGBl. I S. 274