Die
Pflegeberufe-Ausbildungs- und -Prüfungsverordnung vom
2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1572), die durch
Artikel 17 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 59 wie folgt gefasst:
„§ 59 Reisen und Aufwandsentschädigung".
- 2.
- Nach § 3 Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
„(2a) Abweichend von Absatz 2 Satz 2 ist die Aufteilung des beim Träger der praktischen Ausbildung durchzuführenden Pflichteinsatzes nach
§ 7 Absatz 1 des Pflegeberufegesetzes auf eine zweite Einrichtung zulässig, soweit die Vermittlung der Kompetenzen nach
Anlage 1 ansonsten nicht in vollem Umfang gewährleistet werden kann. Auch die zweite Einrichtung muss die Anforderungen an die Geeignetheit zur Durchführung des Pflichteinsatzes nach den für den Träger der praktischen Ausbildung geltenden Vorschriften erfüllen. Die übrigen Einsätze im Rahmen der praktischen Ausbildung sind jeweils ungeteilt in einer Einrichtung durchzuführen."
- 3.
- § 59 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Abfindungen" durch das Wort „Aufwandsentschädigung" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „und sonstigen Abfindungen" werden gestrichen.
- c)
- Die folgenden Sätze werden angefügt:
„Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Fachkommission kann eine angemessene Aufwandsentschädigung gezahlt werden. Die Höhe der Aufwandsentschädigung und die Verfahrensregelungen im Zusammenhang mit ihrer Auszahlung werden in der Geschäftsordnung der Fachkommission festgelegt."
G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359