§ 27 des Psychotherapeutengesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Abschluss von Ausbildungen".
- 2.
- Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:
- 1.
- verzahnt mit einem Masterstudiengang an einer Hochschule für angewandte Wissenschaften ableisten, der von den Ländern auf der Grundlage von § 5 Absatz 2 des Psychotherapeutengesetzes in der bis zum 31. August 2020 geltenden Fassung eingerichtet worden war, und
- 2.
- diese Ausbildungsmöglichkeit erhalten werden muss, um die regionale psychotherapeutische Versorgung sicherzustellen.
Ausbildungen nach Satz 1 sind von den Ländern durch eine unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung und unter Einbindung der nach Landesrecht für Gesundheit zuständigen Stelle zu evaluieren. In die Evaluierung sind insbesondere die Qualität der Ausbildungsmöglichkeit im Verhältnis zu der Ausbildung nach diesem Gesetz und der nach § 20 erlassenen Rechtsverordnung sowie die regionale Versorgungssituation einzubeziehen. Über das Ergebnis der Evaluierung haben die Länder dem Bundesministerium für Gesundheit bis zum 1. September 2025 zu berichten."
- 3.
- In Absatz 3 werden nach dem Wort „Absatz 2" die Wörter „oder Absatz 2a" eingefügt.