Änderung Artikel 2 Zweites Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 19.11.2020

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 19.11.2020 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2020 geltenden Fassung
durch Artikel 6 G. v. 18.11.2020 BGBl. I S. 2397
 

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Artikel 2 Weitere Änderung des Infektionsschutzgesetzes


(Text neue Fassung)

Artikel 2 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Das Infektionsschutzgesetz vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 14 Absatz 8 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

2. § 56 Absatz 11 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Die Anträge nach Absatz 5 sind innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung bei der zuständigen Behörde zu stellen.'

Ende abweichendes Inkrafttreten




 
 



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