Änderung § 4a MedBVSV vom 01.06.2021

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3a 2. IfSGuaÄndG am 1. Juni 2021 und Änderungshistorie der MedBVSV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 4a MedBVSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.06.2021 geltenden Fassung
§ 4a MedBVSV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3a G. v. 28.05.2021 BGBl. I S. 1174
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Ausnahmen vom Heilmittelwerbegesetz


vorherige Änderung

 


Abweichend von § 12 Absatz 2 des Heilmittelwerbegesetzes darf sich die Werbung außerhalb von Fachkreisen auf die Durchführung von Testungen zum Nachweis des Krankheitserregers SARS-CoV-2 beziehen.

 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Updates | Web-Widget | RSS-Feed