Änderung § 1 MedBVSV vom 11.03.2022

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§ 1 MedBVSV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.03.2022 geltenden Fassung
§ 1 MedBVSV n.F. (neue Fassung)
in der am 11.03.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 09.03.2022 BAnz AT 10.03.2022 V1
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Zweck der Verordnung und Begriffsbestimmungen


(Text alte Fassung)

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der vom Deutschen Bundestag am 28. März 2020 festgestellten epidemischen Lage von nationaler Tragweite.

(Text neue Fassung)

(1) Diese Verordnung dient der Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit Produkten des medizinischen Bedarfs während der durch das Coronavirus SARS-CoV-2 verursachten Epidemie.

(2) Produkte des medizinischen Bedarfs im Sinne dieser Verordnung sind Arzneimittel, deren Wirk-, Ausgangs- und Hilfsstoffe, Betäubungsmittel der Anlagen II und III des Betäubungsmittelgesetzes, Medizinprodukte, Labordiagnostika, Hilfsmittel, Gegenstände der persönlichen Schutzausrüstung und Produkte zur Desinfektion.

(3) Bundesministerium im Sinne dieser Verordnung ist das Bundesministerium für Gesundheit.



 



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