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Änderung § 7 PlanSiG vom 25.03.2021

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§ 7 PlanSiG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 25.03.2021 geltenden Fassung
§ 7 PlanSiG n.F. (neue Fassung)
in der am 25.03.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 18.03.2021 BGBl. I S. 353
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Die §§ 1 bis 5 des Planungssicherstellungsgesetzes treten mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft. 2 Im Übrigen tritt das Gesetz mit Ablauf des 30. September 2027 außer Kraft.

 (keine frühere Fassung vorhanden)