Das
Zweite Buch Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Der Inhaltsübersicht wird folgende Angabe angefügt:
„§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung".
- 2.
- § 16 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 Nummer 3 werden die Wörter „den §§ 54a und 130" durch die Wörter „§ 54a Absatz 1 bis 5" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 wird nach der Angabe „§ 81 Absatz" die Angabe „2 und" eingefügt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Voraussetzungen und Rechtsfolgen" durch das Wort „Regelungen" ersetzt.
- 3.
- Folgender § 82 wird angefügt:
„§ 82 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung
Für Maßnahmen der ausbildungsbegleitenden Hilfen, die bis zum 28. Februar 2021 beginnen und bis zum 30. September 2021, im Fall des § 75 Absatz 2 Satz 2 des Dritten Buches in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung bis zum 31. März 2022, enden, und für Maßnahmen der Assistierten Ausbildung, die bis zum 30. September 2020 beginnen, gelten § 16 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 in der bis zum 28. Mai 2020 geltenden Fassung in Verbindung mit § 450 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Dritten Buches."