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Artikel 16 - Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (BeWeAusbFG k.a.Abk.)

G. v. 20.05.2020 BGBl. I S. 1044 (Nr. 24); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 03.12.2020 BGBl. I S. 2691
Geltung ab 29.05.2020, abweichend siehe Artikel 19
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Artikel 16 Änderung des Aufenthaltsgesetzes


Artikel 16 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 29. Mai 2020 AufenthG § 44, § 45a

Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 4b des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 44 Absatz 4 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 130" durch die Angabe „§ 74" ersetzt.

2.
In § 45a Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 wird die Angabe „§ 130" durch die Angabe „§ 74" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 16 Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 16 BeWeAusbFG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BeWeAusbFG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Errichtung eines Bundesamts für Auswärtige Angelegenheiten und zur Änderung des Gesetzes über den Auswärtigen Dienst, des Aufenthaltsgesetzes und zur Anpassung anderer Gesetze an die Errichtung des Bundesamts
G. v. 12.06.2020 BGBl. I S. 1241
Artikel 3 BfAAGEG Änderung des Aufenthaltsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1044 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 19 Absatz 6 wird wie ...